OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 30/01
Beschluss vom 07.08.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2-10 O 186/00
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 07.08.2001 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte ist mit Zahlung der Entschädigungsleistung an die Streithelferin von ihrer Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Entschädigung frei geworden. Der klagende Konkursverwalter kann eine nochmalige Zahlung der Entschädigung zur Konkursmasse nicht verlangen.
Bei der von dem Gemeinschuldner für das entwendete Fahrzeug genommenen Fahrzeugversicherung, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, soweit das Eigentümerinteresse des Leasinggebers, also der Streithelferin der Beklagten, betroffen ist. Dieses Interesse hatte die Beklagte zu entschädigen, nachdem das Fahrzeug am 21.6. oder 22.6.1999 entwendet wurde. Der Anspruch auf die Entschädigungsleistung des Versicherers steht in diesem Fall dem Versicherten, also der Streitheiferin der Beklagten zu, § 75 VVG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Konkurs des Versicherungsnehmers ein solcher Anspruch des Versicherten nicht zur Konkursmasse gehört. Dem Versicherten steht vielmehr ein Aussonderungsanspruch zu. Leistet der Versicherer an den Versicherungsnehmer, so erhält dieser die Versicherungsleistung nur als Treuhänder des Versicherten. Der Versicherte kann deshalb auch noch nach Leistung an den Konkursverwalter Ersatzaussonderung beanspruchen (BGHZ 10, 376, 384; OLG Gelle VersR 53, 489). Der Umstand, daß der Anspruch auf die Entschädigungsleistung nicht zur Konkursmasse gehört, schließt es deshalb aus, wovon der Kläger im vorliegenden Verfahren aber ausgeht, daß der Versicherer zur Konkursmasse leisten muß, der Versicherte dagegen auf die Geltendmachung seiner gegen den Versicherungsnehmer bestehenden Forderung als einfacher Konkursgläubiger beschränkt ist. Mit der Leistung der Beklagten an die[…]