LG Wuppertal – Az.: 5 O 124/15 – Urteil vom 05.07.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.987,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 40 % des ihr ab dem Jahr 2018 infolge des Verkehrsunfalls vom 16.12.2014 gegen 17.00 Uhr auf der V Straße in T entstandenen Rückstufungsschadens aus ihrer Vollkaskoversicherung bei der Q AG bezüglich des Pkw Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen XXXX, zu ersetzen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten i.H.v. 255,85 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90,6 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9,4 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
Es geht um einen Verkehrsunfall, der sich am 16.12.2014 in T, Ortsteil H, auf der V Straße in Höhe des Hauses 257 ereignet hat. Die Klägerin war mit einem geleasten Porsche Cayenne unterwegs und wollte nach links in eine Andienungsstraße abbiegen, als es zur Kollision mit einem Ford Focus kam, der auf der linken Seite vorbeifuhr. Der Porsche wurde links im Frontbereich beschädigt, der Ford rechts an Kotflügel und Beifahrertür. Die Klägerin hat danach einen Schaden i.H.v. 21.109,00 EUR geltend gemacht und zudem Mietwagen- und Nutzungsausfallschaden sowie eine Auslagenpauschale eingefordert. Die Beklagten wehren sich dagegen und behaupten, die Klägerin sei beim Abbiegen unachtsam gewesen. Es gibt unterschiedliche Aussagen zum Unfallhergang. Es wurden mehrere Gutachten und Zeugenbefragungen eingeholt, um den Sachverhalt zu klären. Die Klägerin hat die Hauptforderung aus dem Klageantrag reduziert, da sie mittlerweile die Selbstbeteiligung und einen Rückstufungsschaden berücksichtigt hat. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin mangels Eigentümerstellung.[…]
Tatbestand
Die Klägerin ist Leasingnehmerin des Pkw Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, vollkaskoversichert bei der Q AG. Unter Ziffer XI 3. der Leasingbedingungen heißt es:
„Der Leasingnehmer ist – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus e[…]