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Mietwohnung – Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache

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LG Halle – Az.: 1 S 91/21 – Urteil vom 03.02.2023

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.05.2021 – Az.: 96 C 1358/19 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Halle (Saale) zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.

Die Kläger mieteten vom Beklagten mit Vertrag vom 10.04.2015 eine Wohnung in der ### in Halle. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2015 und endete am 31.12.2016. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 20.12.2018. Es wurde ein Protokoll gefertigt, das die Kläger nicht unterzeichneten. Der Kläger hat die Wohnung zwischenzeitlich verkauft.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 18.376,94 EUR, dessen sich der Beklagte außergerichtlich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 03.05.2019 berühmt hat, nicht besteht. Widerklagend begehrt der Beklagte nach teilweiser Rücknahme und Erweiterung der Widerklage sowie teilweiser einseitiger Erledigungserklärung, von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von insgesamt 14.916,73 EUR sowie die Feststellung, dass sich die Widerklage insoweit erledigt hat, als er ursprünglich begehrt hat, festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner für die weiteren vorhandenen Substanzschäden einstandspflichtig sind.

Mit Teilurteil vom 27.05.2021 hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und ansonsten von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als dass es bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche durch den Beklagten im Rahmen der Widerklage nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte erst fiktiven Schadensersatz geltend macht und die beschädigte Sache dann verkauft oder umgekehrt (1.). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor (2.).

1.

a) Die Kammer hält die Geltendmachung von fiktivem Schadensersatz im Mietrecht grundsätzlich für möglich.

Der Beklagte macht im Wege de[…]


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