AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 179/17 – Urteil vom 12.07.2018
1. Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.562,86 EUR nebst Zinsen aufgrund fehlerhafter Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die Beklagten waren Vermieter des Klägers, der Mieter in der Wohnung … war.
Betriebskostenabrechnung 2013
Mit Schreiben vom 19.12.2014 (Bl. 9 d.A.) rechnete die Hausverwaltung der Beklagten über die Betriebskosten für das Jahr 2013 ab, wobei gegenüber dem Kläger ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 99,53 EUR geltend gemacht wurde. Die einzelnen Positionen dieser Betriebskostenabrechnung setzen sich wie folgt zusammen:
Betriebskosten (inkl. Kabelfernsehen) 673,53 EUR
Kaltwasserkosten gem. Abrechnung … 145,98 EUR
Betriebskosten gem. Abrechnung … 28,51 EUR
Heizkosten gem. Abrechnung … 317,40 EUR
Warmwasserkosten gem. Abrechnung … 119,16 EUR
Gesamtsumme 1.284,58 EUR
Von der Gesamtsumme wurden zunächst von dem Kläger geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 1.384,11 EUR in Abzug gebracht, wobei mittlerweile unstreitig ist, dass der Kläger tatsächlich Vorauszahlungen in Höhe von 1.770,84 EUR leistete. Von den Betriebskosten in Höhe von 673,53 EUR wurde außerdem ein Betrag in Höhe von 11,65 EUR für das Kabelfernsehen zu Unrecht berechnet.
Betriebskostenabrechnung 2014
Mit Schreiben vom 15.12.2015 (Bl. 12 d.A.) rechnete die Hausverwaltung der Beklagten über die Betriebskosten für das Jahr 2014 ab, wobei gegenüber dem Kläger ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 65,50 EUR geltend gemacht wurde. Die einzelnen Positionen dieser Betriebskostenabrechnung setzen sich wie folgt zusammen:
Betriebskosten (inkl. Kabelfernsehen) 608,17 EUR
Kaltwasserkosten gem. Abrechnung … 336,35 EUR
Heizkosten gem. Abrechnung … 282,79 EUR
Warmwasserkosten gem. Abrechnung … 142,11 EUR
Gesamtsumme 1369,42 EUR
Von der Gesamtsumme wurden zunächst von dem Kläger geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 1.303,92 EUR in Abzug gebracht, wobei mit[…]