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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag: Beweislast für eine Pauschalpreisvereinbarung

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AG Potsdam, Az.: 35 C 49/08, Urteil vom 29.05.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: 88studio/Bigstock

Die Klägerin verlangt den restlichen Werklohn aus Estricharbeiten in dem Haus des Beklagten …

Am 3.11.2006 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Angebot über Estricharbeiten in Höhe von 4.732,15 € netto nebst einer Zulage von 655,00 € netto abgegeben. Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen. Am 4.2.2007 machte die Klägerin ein Nachtragsangebot, das Mehrkosten in Höhe von 1.088,05 € auswies.

Mit Abschlagsrechnung vom 31.3.2007 verlangte sie für die Arbeiten einschließlich der im Nachtragsangebot aufgeführten Leistungen insgesamt 6.188,00 € brutto, die vom Beklagten in Höhe von 6.002,36 € unstreitig gezahlt wurden. Am 31.05.2007 legte die Klägerin Schlussrechnung über 8.443,93 € brutto und brachte die bisherige Zahlung des Beklagten in Abzug. Ihre offene Forderung bezifferte die Klägerin mit 2.441,57 €, die sie mit vorliegender Klage geltend macht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die oben genannten Angebote angenommen, die Leistungen seien im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden.

Ferner verlangt sie Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 272,87 €.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.441,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2007 zu zahlen sowie den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, sie durch Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2008 an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Alfred M. freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass zwischen ihm und einem Vertreter der Klägerin, Herrn T. im Anschluss an das Nachtragsangebot vom 4.2.2007 im Rahmen eines Telefonates ein Pauschalpreis von 5.200,00 € zuzüglich U[…]


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