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Unterhaltspflichtverletzung – Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

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OLG Koblenz
Az: 1 Ss 59/05
Beschluss vom 04.04.2005

In der Strafsache wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 4. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 3. November 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen „tateinheitlicher Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Seine dagegen eingelegte Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist. In der Berufungshauptverhandlung hatte die Strafkammer das Verfahren auf Antrag der Staatanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung in den Monaten Mai bis August 2003 (statt wie ursprünglich angeklagt Mai bis September 2003) beschränkt.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er dessen Aufhebung begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

Der Angeklagte ist Vater zweier aus seiner geschiedenen Ehe stammender minderjähriger Kinder, die bei ihrer Mutter leben. Unterhaltspflichtig soll er nach Ansicht der Strafkammer aufgrund eines vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs sein, in dem er sich verpflichtet hatte, ab Mai 2001 100 % des Regelunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung für jedes der Kinder zu zahlen. Daraus hat das Landgericht eine Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten in Höhe von 241 ¤ monatlich für jedes der beiden Kinder im Tatzeitraum abgeleitet. Nach ihren weiteren Feststellungen leistete der Angeklagte seinen Kindern in der Folgezeit, insbesondere von Mai bis September 2003, keinen Unterhalt. Von Mai bis Oktober 2003 soll der Angeklagte, der zeitweise bei einer Baumschule beschäftigt war, folgen[…]


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