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Verkehrsunfall – hoch geschleudertes Wurzelstück durch Mähfahrzeug

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LG Bonn – Az.: 1 O 74/16 – Urteil vom 12.09.2018

1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.949,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 90 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die diese selbst trägt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Schädigung des PKW des Klägers durch ein von einem Mähfahrzeug des beklagten Landes zu 1) hoch geschleudertes Wurzelstück.

Der Kläger befuhr am 15.10.2015 mit seinem PKW O ###, amtliches Kennzeichen R-U ####, Erstzulassung am 08.11.2010, die Bundesstraße ### von ##### W kommend in Richtung WB. Beifahrer waren seine Eltern, die Zeugen C.

Zeitgleich befuhr in Höhe Kilometer 0,2 ein Mitarbeiter des beklagten Landes zu 1), der Zeuge T2, mit einem LKW Mercedes Unimog U400 den Seitenstreifen. Dabei mähte er die angrenzenden Grünflächen mit einem an der rechten Seite des Fahrzeuges angebauten Mähwerk, Typ ###.

Die Arbeitsstelle war mit einem „Achtung“-Schild sowie dem Zusatzzeichen Mäharbeiten gekennzeichnet. Während der Mäharbeiten war eine Rundumleuchte eingeschaltet. Das an das Fahrzeug des Beklagten zu 1) angebaute Mähwerk war am Mähkopf hinten mit einer Gummischürze und vorne mit einem Kettenschutz aus einzelnen, nach unten hängenden Kettengliedern versehen. Durch diese Schutzvorrichtungen sollte ein Wegschleudern von etwaig aufgewirbelten Gegenständen verhindert werden.

Halter des Mähfahrzeugs war die zuständige Landesbehörde des beklagten Landes zu 1), der Landesbetrieb B. Haftpflichtversicherer zum Unfallzeitpunkt war die Beklagte zu 3).

Der Kläger hat ein privates Sachverständ[…]


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