Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 2/19 – Urteil vom 02.05.2022
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls und daraus resultierender Leistungen (Verletztengeld und Verletztenrente).
Der 1968 geborene Kläger war am 6. Juli 2013 als Selbstständiger (im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II) auf einer Baustelle mit dem Reinigen eines Eisenträgers von Sand beschäftigt, als ihm ein etwa 10 kg schwerer Metallgegenstand auf den Kopf fiel. Dabei bewegte er sich reflexartig ausweichend zur Seite, so dass sein Helm herunterfiel und der Gegenstand seinen Kopf traf.
Der Kläger wurde anschließend im Neurozentrum in der A aufgenommen. Dort wurde eine Kopfplatzwunde festgestellt, Paresen gab es nicht. Der Kläger berichtete, ihm sei nach dem Unfall kurz schwindelig gewesen. Der neurologische Untersuchungsbefund und die Elektroenzephalographie waren unauffällig. Die cranielle Computertomographie zeigte keine knöcherne Verletzung, allerdings eine kleine Hyperdensität im Bereich des Foramen Monroi rechts, die zunächst nicht eindeutig als Blutung oder kleine Verkalkung identifiziert werden konnte, bei Entlassung am 9. Juli 2013 jedoch als kleine unspezifische Verkalkung bewertet wurde. Der Kläger berichtete den behandelnden Ärzten davon, jeweils vor dem Einschlafen immer wieder das Unfallereignis vor Augen ablaufen zu sehen, verbunden mit Todesangst (D-Arztbericht W, Bericht A vom 9. Juli 2013). Der D-Arzt P hielt über die Untersuchung am 10. Juli 2013 fest, dass der Kläger am Kopf parietal knapp rechts der Mittellinie eine knapp pfenniggroße Schorfkruste habe, wach und orientiert sei und es keinen Hinweis für ein höhergradiges Schädelhirntrauma gebe. Es gab keine Sensibilitätsstörungen, jedoch Druck- und Bewegungsschmerzhaftigkeit im Bereich der seitlichen Hals- und Nackenmuskulatur und der Schultermuskulatur. Die Ärzte diagnostizierten am 9. Juli 2013 eine Schädelprellung ohne eindeutige Hirnbeteiligung (Bericht A vom 9. Juli 2013) bzw ein Schädelhirntrauma mit milder Verlaufsform und eine HWS-Distorsion (D-Arzt P am 10. Juli 2013). Die radiologische CT-Verlaufskontrolle des Schädels am 30. Juli 2013 zeigte keine Fraktur, keine Blutung und im Übrigen unauffällige […]