LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 20/19 – Urteil vom 19.06.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 963,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € gegenüber den Rechtsanwälten …… aus der Rechnung vom 29.11.2018 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise in der Zeit von 5.7.2018 bis 23.7.2018 nach Madagaskar. Die Reiseleistungen der Beklagten umfasste die Flüge von Frankfurt am Main über Paris nach Antananarivo und zurück, eine Rundreise in Madagaskar vom 5.7.2018 bis 18.72018 sowie einen Hotelaufenthalt in der Zeit von 18.7. bis 22.7.2018. Der Reisepreis betrug 10.292,00 €.
Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 21.3.2018.
Am Zielort fehlte einer der beiden Koffer. Dieser wurde erst am 11.7.2018 abends ausgehändigt. In dem Koffer befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus und weitere Ersatzakkus.
Wegen der Verlustanzeige gegenüber der Fluggesellschaft wird auf Bl. 40 d.A. verwiesen.
Beim Rückflug von Madagaskar nach Paris fiel das Videosystem aus.
Mit E-Mail vom 6.8.2018 rügte die Klägerin das fehlende Gepäckstück und den Ausfall der des Videosystems und forderten die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises (Bl. 8 d.A.).
Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 16.8.2018 und kündigte eine Zahlung von 432,00 € an (Bl. 9 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2018 forderte die Klägerin die Zahlung von 9.262 € bis zum 1.11.2018.
Am 3.3.2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin 9,00 €.
Die Klägerin behauptet, in dem erst verspätet ausgelieferten Gepäckstück hätten sich wesentliche Bestandteile der Fotoausrüstung, nämlich eine Systemkamera LUMIX, eine Videokamera Panasonic, eine Blitzlampe Canon, zwei Konverter, zwei Batteriegriffe, Speicherkarten sowie zwei Ladegeräte, und darüber hinaus die Wanderschuhe, Regenb[…]