Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 10 U 104/17 – Urteil vom 15.12.2017 1. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. 2. Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen. 3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. […]