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Gutgläubiger Grundstückserwerb – Richtigkeit des Grundbuchs bei Doppelbuchung

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 62/17 – Beschluss vom 22.11.2017

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird das Grundbuchamt angewiesen, den am 21. Februar 2003 unter lfd. Nr. 1 in Abteilung II des Grundbuchs von Sch. Blatt 520 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Flurstück 94 (1894 m² Gartenland) der Flur 3 in der Gemarkung Sch. war ursprünglich im Grundbuch von Sch. Blatt 90, Bestandsblatt 211, mit einem Eigentümer R. Fn. eingetragen. Es wurde 1962 auf das Bestandsblatt 241 in die Rechtsträgerschaft der LPG „V. “ Sch. für das Eigentum des Volkes laut Rechtsträgernachweis vom 14. Oktober 1961 übertragen. Später wurde das Flurstück aufgrund des Ersuchens des Rates des Kreises B. vom 19. Dezember 1980 auf das Grundbuch von Sch. Blatt 476 abgeschrieben. Dort wurden am 5. November 1982 J. F. und A. F. je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen.

Im Zusammenhang mit der Übertragung der ursprünglich ebenfalls in das Grundbuch von Sch. Blatt 90, Bestandsblatt 211, eingetragenen Flurstücke 240 und 244 (aufgrund Ersuchens des Rates des Kreises B. vom 16. Oktober 1961) wurde das Flurstück 94 in 1962 mit auf das Grundbuch von Sch. Blatt 228 übertragen. Hier war O. L. als Eigentümer eingetragen. Dessen Erbin veräußerte die Flurstücke 240, 244 und 94 im Jahre 1994 an den Beteiligten zu 1). Im Anschluss wurden die drei Flurstücke am 1. März 1995 auf das Grundbuch von Sch. Blatt 520 übertragen, der Beteiligte zu 1) wurde zugleich als Eigentümer eingetragen.

Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 11. November 1996 mit, dass es beabsichtige, im Grundbuch von Sch. Blatt 520 von Amts wegen einen Widerspruch wegen der Doppelbuchung des Flurstücks 94 einzutragen. Der Beteiligte zu 1) trat dem entgegen. Gleichwohl trug das Grundbuchamt am 21. Februar 2003 zu Gunsten der Eheleute F. einen Widerspruch bezüglich der Eigentümereintragung des Beteiligten zu 1) in Abteilung II unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs von Sch. Blatt 520 ein.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2017 hat der Beteiligte zu 1) gegen die Eintragung eines Widerspruches bezüglich seiner Eigentümereintragung Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass der Widerspruch entgegen § 899 Abs. 2 BGB weder aufgrund einer einstweiligen Verfügung noch aufgrund einer Bewilligung des eingetragenen Eigentümers eingetragen worden sei. Er sei auch nicht von Amts wegen eingetragen worden. Die Urkunden beinhalteten ebenfalls kein […]


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