OLG Hamm – Az.: I-6 U 92/17 – Beschluss vom 11.12.2017
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I.
Der am 24.05.1980 geborene Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 23.11.2010 (Bl. 4 ff. GA) mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2010 auf Basis der BUZVB (03.09) (Anlage BLD 7) geführten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.
Der Kläger hat insbesondere behauptet, nach Abschluss einer Qualifikationsmaßnahme als Busfahrer im August 2009 eine Tätigkeit als Busfahrer bei der Firma T mit einer Niederlassung in P aufgenommen zu haben. Dort sei er Touren gefahren, die im Ruhrgebiet begonnen und dann durch Österreich, Slowenien und Kroatien bis nach Bosnien geführt hätten. Die Fahrtzeit nach Bosnien habe etwa 20 Stunden betragen, wobei man diese Tour mit insgesamt drei Busfahrern bewältigt habe.
Er leide seit Februar 2012 unter einer rezidivierenden depressiven Störung in einer schweren Episode ohne psychotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei aus diesem Grund seit Dezember 2012 berufsunfähig.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und X sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F vom 11.10.2016 (Hefter), das der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) erläutert hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie auf den weiteren Inhalt der Akte, insbesondere auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2015 (Bl. 66 ff. GA), vom 28.04.2016 (Bl. 89 ff. GA) und vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der beweisbelastete Kläger habe nicht mit ein[…]