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Ausgleichsanspruch der Wohnungseigentümer in 2er WEG

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LG Frankfurt – Az.: 2-13 S 71/16 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 25.4.2016 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Bis 1000 €.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (Kammer NJW 2015, 2592; NZM 2017, 80; Urteil vom 11. März 2015 – 2-13 S 105/12 unveröffentlicht) besteht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von ihm verauslagten Kosten für Abwasser, Strom, Heizung und Gas für den Zeitraum 2009 bis 2013 nicht gegen den Beklagten.

Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden. Ein derartiger Beschluss ist unstreitig nicht gefasst worden (Kammer aaO).

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Amtsgerichts besteht ein Anspruch gegen die Beklagte weder aus den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB) noch aus § 670 BGB. Denn derartige Ansprüche bestünden lediglich gegenüber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits ist. Denn der Kläger hat durch seine Zahlungen auf Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ein Geschäft für den teilrechtsfähigen Verband und nicht für dessen Mitglieder geführt, denn diesen – und nicht den einzelnen Wohnungseigentümer – hat er insoweit von einer Verbindlichkeit befreit, weshalb er insoweit auch – unstreitig – einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft hat (vgl. nur Bärmann/Becker § 10 Rn. 311 mwN).

Ein Anspruch gem. § 10 Abs. 8 WEG, welcher gegen die übrigen Wohnungseigentümer anteilig geltend gemacht werden könnte, besteht jedenfalls nicht.

Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Ansicht, dass ein Anspruch aus § 10 Abs. 8 WEG nur Dritten gegenüber dem Wohnungseigentümern zusteht, nicht jedoch den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander (OLG München NZM 2008, 215; AG Bremen NJW-RR 2010, 884; AG Berlin-Charlottenburg, BeckRS 2009[…]


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