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Bestellung eines ungeeigneten Sachverständigen zur Beurteilung der Testierfähigkeit

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OLG München – Az.: 31 Wx 466/19 – Beschluss vom 14.01.2020

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising – Nachlassgericht – vom 31.07.2019 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der verwitwete Erblasser ist am 1.1.2017 verstorben.

Er errichtete u.a. am 8.10.2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, als Alleinerben einsetzte.

Am 1.10.2007 errichtete er ein weiteres, handschriftliches Testament, in dem er seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden anderen Geschwister beantragten beim Nachlassgericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins, der Beschwerdeführer einen Alleinerbschein, die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zu 1/3 neben dem Beschwerdeführer.

Das Nachlassgericht hat mit Beweisbeschluss vom 16.10.2018/17.5.2019 ein Gutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 1.10.2007 in Auftrag gegeben und als Sachverständigen Prof. … (Hochschule …) beauftragt, nachdem der ursprünglich beauftragte Sachverständige Dr. … mitgeteilt hatte, dass er auf absehbare Zeit nicht dazu komme, das Gutachten zu erstatten.

Nachdem der Sachverständige am 20.6.2019 sein Gutachten erstattet hat und zu dem Ergebnis gelangte, eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Errichtungszeitpunkt ließe sich nicht feststellen, kündigte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.7.2019 die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 1.10.2007 zugunsten der drei Kinder zu je 1/3 an.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Er ist der Ansicht, dass das Nachlassgericht seine Entscheidung nicht auf das Gutachten Prof. … habe stützen dürfen, weil dieser nicht hinreichend qualifiziert für die Begutachtung im Hinblick auf die Testierunfähigkeit sei. Er hat sich insbesondere umfangreich mit der beruflichen Qualifikation des Sachverständigen in seiner Beschwerde auseinandergesetzt. Er trägt vor, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin sei, nicht aber Psychiater oder Nervenarzt.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7.10.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 8.11.2019 auf Nachfrage des Senats erklärt, sein Antrag im Beschwerdeverfahren könne als Antrag nac[…]


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