OLG Saarland
Az: 4 U 370/10
Urteil vom 01.03.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2010 – 15 O 219/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.006,40 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Halterin des Fahrzeugs Peugeot 308, amtliches Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 12.6.2009 in in der verkehrsberuhigten Straße „“ ereignete.
Die Zeugin parkte das Fahrzeug des Klägers, einen BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen, auf der rechten Straßenseite auf dem Seitenstreifen, der durch eine gepflasterte Wasserrinne von der Fahrbahn getrennt ist. Kurz danach näherte sich die Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aus der gleichen Fahrtrichtung. Als sie das Fahrzeug des Klägers passierte, kam es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen linken Bereich und das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im vorderen rechten Bereich beschädigt wurde. Im Unfallzeitpunkt ragte das Fahrzeug des Klägers teilweise in die Fahrbahn hinein.
Der Kläger hat behauptet, die Zeugin habe das Fahrzeug leicht schräg eingeparkt, damit die Beifahrerin, die Zeugin, ihre Mutter, wegen der auf der rechten Seite des Seitenstreifens befindlichen Mauer besser aus dem Auto habe aussteigen können. Hierbei habe die vordere linke Ecke einige Zentimeter in den Fahrbahnbereich hinein geragt, wobei die Durchfahrt anderer Fahrzeuge jedoch nicht behindert worden sei. Die Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und mit dem im Kollisionszeitpunkt stehenden Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen, weil sie zu früh nach rechts ausgeschert sei, um einem auf der Fahrbahn befindlichen Baum auszuweichen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug auf der Grundlage einer 100%-igen Haftung der Beklagten Erstattung des ihm entstandenen Fahrzeugschadens begehrt, wobei er die Klage in Hinblick auf eine[…]