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Unfallversicherung – Unfalltod mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 123/13 – Urteil vom 03.04.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 – 1 O 206/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, sowie einer Auslage zur Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., Freiburg, freizustellen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Vater der Klägerin, J. X., unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung. Eingeschlossen war eine Unfalltod-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 52.000,00 €. Für diese sollten die „Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung“ der Beklagten gelten (Anlage B 1; im folgenden abgekürzt „Bedingungen“). Diese enthielten u.a. in § 4 folgende Regelung:

„Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.“

Bei einem häuslichen Sturz erlitt der zu diesem Zeitpunkt 75-jährige Vater der Klägerin am 06.07.2011 eine Femurfraktur (Bruch des Oberschenkelknochens) links. Er wurde stationär in die Universitätsklinik Freiburg aufgenommen und dort operiert. In den folgenden Wochen befand sich der Vater der Kläger nach mehrfachen Verlegungen stationär in verschiedenen Krankenhäusern. Es entwickelten sich Dekubitus-Geschwüre im Bereich der linken Ferse und des linken Unterschenkels. Diese führten am 16.08.2011 zu einer Unterschenkelamputation, und in der Folgezeit zu einer Seps[…]


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