OLG Köln – Az.: I-9 W 7/18 – Beschluss vom 12.03.2018
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.08.2017 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2017 – 9 O 116/17 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.01.2018 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19).
Der Klageantrag zu 1) gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Aufwand zur Wiedererrichtung des Gebäudes Istraße 461 in X auszugleichen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
(Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)Streitgegenstand einer Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 2a). Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger, aaO, Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein (BGHZ 37, 137, 144). Unzulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (BGHZ 120, 239, 253[…]