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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen

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AG Schöneberg
Az.: 14 C 157/08
Urteil vom 25.02.2009

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung  der Nettokaltmiete für die von ihnen bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause A. W. S. in B. von zurzeit 453,66 Euro um 9,64 Euro auf 463,30 Euro monatlich ab dem 01.04.2008 zuzustimmen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet hat.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Die Beklagten sind Mieter und die Klägerin Vermieterin einer im Hause A. W. S. in B. im Hochparterre links gelegenen Wohnung.
Die 87,58 m 2 große streitbefangene Wohnung wurde im Jahr 1923 bezugsfertig und ist mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung ausgestattet.
Die Nettokaltmiete belief sich zum 1.04.2005 auf 444,91 Euro.
In § 3 des zwischen den Parteien geltenden Mietvertrages vom 13.04.2000 heißt es: „Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 4 Abs. 2 AVB). Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt 15,40 DM je m 2 Wohnfläche und Jahr.“, vgl. Kopie des Mietvertrages, Bl. 23 d.A..
Nr. 4 Abs. 2 AVB lautet wie folgt: „Hat der Vermieter gemäß § 3 des Vertrages die Schönheitsreparaturen übernommen, so ist der Mieter nicht berechtigt, vom Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu verlangen, die über den Fristenplan gemäß Nr. 4 Abs. 3 Satz 3 und über den in der Miete für Schönheitsreparaturen enthaltenen Kostenansatz hinausgehen. Die Höhe dieses Kostenansatzes ist bei Vertragsbeginn in § 3 des Vertrages vereinbart. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter jede Änderung dieses Kostenansatzes bekannt zu geben.“
Mit Schreiben vom 24.01.2008, Kopie Bl. 6-8 d.A., begehrte die Kläg[…]


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