OLG Karlsruhe – Az.: 20 WF 37/18 – Beschluss vom 19.03.2018
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 18.08.2017 – Az. 12 F 57/17 – wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Verfahrenswertes in dem tenorierten Umfang.
I.
Das Familiengericht hat den Wert des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung (Kauf und Auflassung) eines Grundstücks nebst Bestellung einer Grundschuld durch die minderjährige Betroffene und Beschwerdeführerin, deren Bruder und die Mutter als gemeinschaftliche Eigentümer mit dem vollen Grundstückswert (290.000,00 €) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung auf 1/8 des Grundstückswerts erreichen. Gemäß dem von ihr vorgelegten Erbschein sowie dem aktuellen Grundbuchauszug gehörte das Grundstück bis zur familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts beiden Eltern zu jeweils hälftigem Miteigentum und ist der Miteigentumsanteil des Vaters nach dessen Versterben im Jahre 2010 auf die Beschwerdeführerin, den Bruder und die Mutter in Erbengemeinschaft übergegangen, wobei die Erbquote der Beschwerdeführerin 1/4 beträgt.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FamGKG bemisst sich, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 36 Abs. 2 FamGKG sind mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
2. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist das der familiengerichtlichen Genehmigung zugrundeliegende Geschäft hier nicht die Veräußerung des Grundstücks insgesamt, da die Beschwerdeführerin daran lediglich – in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Bruder und der Mutter – mit einem hälftigen Miteigentumsanteil beteiligt ist und folgerichtig auch nur über diesen Anteil verfügen kan[…]