Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – schwerste Verletzungen – unangemessenem Regulierungsverhalten Kfz-Versicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: I-11 U 136/16 – Urteil vom 15.02.2019

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 255.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den materiellen Schadenersatz unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge 170.875,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.12.2016 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 7.055,00 EUR im Quartal und ab dem 01.01.2017 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 6.755,00 EUR im Quartal zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.07.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 3.600,00 EUR im Quartal und ab dem 01.08.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 4.500,00 EUR im Quartal auf den Verdienstausfall zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei O, C-Straße ##, ##### B für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 8.811,47 EUR freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2017 auf insgesamt 643.607,42 EUR festgesetzt, davon entfallen 397[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv