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Rechtsanwälte Kotz GbR

Girokonto mit Onlinebanking – nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

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AG Bonn – Az.: 115 C 53/21 – Urteil vom 23.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen angeblich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge.

(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Kunde der Beklagten und Inhaber eines Girokontos mit Onlinebanking. Zahlungsvorgänge oder Einstellungen für die zukünftige Freigabe von Zahlungsvorgängen, die der Kläger im Rahmen des Onlinebanking erfasst, sind von ihm wie folgt zu autorisieren: Zunächst hat er über die Internetpräsenz der Beklagten die Möglichkeit des „Login“ auszuwählen. Sodann gelangt er auf eine weitere Seite, auf der er seine „BanklD“ einzugeben hat. Um Zahlungsdienste in Anspruch nehmen zu können, hat er anschließend eine sogenannte „Zweifaktor-Autorisierung“ zu durchlaufen. Dies geschieht durch die Eingabe seines persönlichen Passwortes und anschließend entweder durch die Verwendung einer mobilen Transaktionsnummer (TAN) oder die Benutzung des BestSign-Verfahrens der Beklagten. Wenn er das TAN-Verfahren benutzt, fordert er eine TAN an, die von der Beklagten per SMS auf sein Mobiltelefon versandt wird, das er zu diesem Zweck hat registrieren lassen. Wird demgegenüber das BestSign-Verfahren benutzt, bei dem es sich um ein kryptographisches Verfahren handelt, das per App mit einem Smartphone oder einem Computer betätigt werden kann, erfolgt die — nach der Eingabe des Passwortes — zweite Freigabe per Fingerabdruck oder „FacelD“ (Gesichtserkennung). Auf diese Weise können dann Zahlungen vorgenommen oder (weitere) BestSign-Verfahren eingerichtet werden.

Der Kläger hatte mit der Beklagten im Rahmen des Online-Bankings das sogenannte Bestsign-Verfahren sowie die Freigabe durch Fingerabdruck auf seinem Smartphone vereinbart. Für die Aktivierung des BestSign-Verfahrens muss der Kunde im System der Beklagten ein Endgerät (Smartphone oder C[…]


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