OLG Koblenz – Az.: 9 UF 77/18 – Beschluss vom 18.04.2018
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarburg vom 22. Dezember 2017 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,– € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind seit dem 17. September 2014 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die am … Februar 2011 geborene gemeinsame Tochter …[A] hervorgegangen. Diese lebt im Haushalt der Kindesmutter.
Laut des dem Familiengericht vorgelegten Impfpass erhielt das Kind am 2. März 2012, am 12. Juli 2012 und am 30. April 2013 eine Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis. Weitere Impfungen wurden bei …[A] nicht durchgeführt.
Der Antragsteller ist zwischenzeitlich wiederverheiratet und seit Dezember 2017 Vater eines weiteren Kindes. Zu dessen Schutz lehnt er derzeit Besuche …[A]s in seinem Haushalt ab.
Antragsteller und Antragsgegnerin üben die elterliche Sorge für …[A] in vollem Umfang gemeinsam aus. Der Antragsteller möchte …[A] den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) entsprechend impfen lassen. Die Antragsgegnerin lehnt dies ab; sie möchte bei ihrer Tochter keinerlei weitere Impfungen durchführen lassen.
Auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 15. September 2017 hat das Familiengericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 dem Kindesvater die alleinige Entscheidung über die Impfung des Kindes gegen Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Keuchhusten, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Meningokokken übertragen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde.
Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Empfehlungen der STIKO beruhten nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen; sie fußten nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Vielmehr könne von einem eindeutigen Überwiegen der Vorteile von Schutzimpfungen gegenüber der Alternative des Unterlassens jeglicher Impfungen keine Rede sein. Nach heutiger Erkenntnislage lasse sich nicht beurteilen, ob eine strikte Befolgung der Impfempfehlungen, eine kritische Betrachtung hinsichtlich jeder einzelnen Impfung oder möglicherweise ein Unterlassen jeglicher Impfungen für die Gesundheit …[A]s die bessere Entscheidung wäre.
Die Antragsgegnerin beantrag[…]