OLG Hamm – Az.: I-6 U 104/17 – Urteil vom 17.05.2018
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der klagende Verein nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung „erhöhte“ Kraftanstrengung in dessen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in Anspruch.
Der Kläger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG des Bundesamtes der Justiz eingetragen. Die Beklagte verwendet in ihren Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung (AUB 2010, Bl. 49 ff. GA) u.a. folgende Regelung:
„Der Versicherungsumfang
1. Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen.
(…)
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.4 Als Unfall gilt auch,
wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
– ein Gelenk verrenkt wird oder
– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden oder wenn der Versicherte anlässlich der rechtmäßigen Verteidigung oder der Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder von Sachen eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(…)
Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Bl. 9 ff. GA) forderte der Kläger die Beklagte auf, es zu unterlassen, die Formulierung „erhöhte“ in Ziffer 1.4 der AUB 2010 zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen, soweit dies nicht gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB geschehe. Der Kläger forderte die Beklagte mit diesem Schreiben zudem auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 16 f. GA) abzugeben.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.02.2016 (Bl. 18 GA) mit, keine Veranlassung zu sehen, dieser Aufforderung nachzukommen.
Der Kläger hat die Rechtsmeinung vertreten, die Klausel sei wegen Verstoßes ge[…]