LG Tübingen – Az.: 5 O 183/21 – Urteil vom 06.12.2022
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.059,00 € Schadensersatz, weitere 3.400,00 € Schmerzensgeld und 800,39 € außergerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 9.11.2020 in T ereignet hat.
Der bei der Beklagten Zf.1 versicherte Kraftwagen fuhr unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin beim Linksabbiegen frontal in den ordnungsgemäß von der Klägerin gelenkten Pkw.
Die Parteien sind sich über die alleinige Haftung der Beklagten einig.
Die Klägerin, Dialysepatientin, erlitt in ihrem Umfang streitige Verletzungen.
Die Beklagte hat vorgerichtlich 500,00 € Schmerzensgeld und weitere materielle Schadenspositionen, die hier nicht anhängig sind, bezahlt.
Die Klägerin trägt weiter vor:
Durch den Unfall wäre sie wie folgt verletzt worden:
Handgelenksdistorsion links
Thoraxprellung links
Nasenprellung
Kniegelenksdistorsion rechts
Durch den Unfall wären fortdauernde gesundheitliche Folgen aufgetreten, zudem wären auch psychische Beschwerden aufgetreten.
(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)Die Klägerin geht davon aus, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € angemessen wäre, auf die bereits 500,00 € bezahlt worden sind.
Der Klägerin trägt weiter vor, dass das Passieren der Unfallstelle immer noch belastend wäre und sie Probleme beim Ankleiden habe.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihr ein materieller Schaden entstanden wäre: Haushaltsführungsschaden (2.794,27 €), eine unfallbedingt verlorene Brille (netto 218,10 € lt. Rg. v. 26.11.2020 betreffend Ersatzbrille) und ein unfallbedingt zerstörtes Mobiltelefon (net[…]