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Kostenentscheidung – Unbilligkeit der Belastung des Angeklagten

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BGH – Az.: 1 StR 145/22 – Beschluss vom 27.07.2022

1. Der Angeklagten D.wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. November 2021 auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten D. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. November 2021 werden als unbegründet verworfen.

3. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten D. und P. wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, insoweit aufgehoben, als die Angeklagten ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst sowie von den übrigen Verfahrenskosten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen haben.

Diese Kostenentscheidung wird hinsichtlich der Angeklagten D. dahingehend neu gefasst, dass die Staatskasse die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes und der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der fahrlässigen Tötung entstanden sind, und die Angeklagte nur im Übrigen ihre notwendigen Auslagen und als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten zu tragen haben.

Hinsichtlich des Angeklagten P. wird diese Kostenentscheidung dahingehend neu gefasst, dass die Staatskasse die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes entstanden sind, und der Angeklagte nur im Übrigen seine notwendigen Auslagen und als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten zu tragen haben.

4. Die Angeklagten D. und P. tragen jeweils die Kosten ihrer Revisionsverfahren. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die den Angeklagten D. und P. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hatte die – im zweiten Rechtsgang – nicht revidierende Mitangeklagte N. sowie die Angeklagten D. und P. im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes verurteilt. Gegen die Mitangeklagte N. hatte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagte D. eine solche von einem Jahr und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten verhängt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagten D. und P. verhängten Freiheitsstrafen hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Mitangeklagten N. hatte der Senat dieses Urteil – unter Erstreckung auf die Angeklagten D. und P. gemäß § 357 Satz 1 StPO – mit den Feststellungen aufge[…]


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