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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages

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ArbG Düsseldorf – Az.: 14 Ca 4462/18 – Urteil vom 26.10.2018

1. Das c. wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung vom 18.08.2017 C. zur Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als „(…)“ der Entgeltgruppe E 12 TVöD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62,5% und die Beklagte zu 37,5%.

4. Der Streitwert beträgt 12.147,36 EUR.

5. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, hilfsweise über die Bescheidung einer Bewerbung des Klägers auf ausgeschriebene Stellen.

Zwischen dem am „0“ geborenen, verheirateten Kläger, der Vater zweier Kinder ist, und dem c. bestand auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 8. bzw. 15. August 2016 (Anlage K1 a und b, Bl. 116 ff. d.A.) seit dem 22. August 2018 ein bis zum 21. Februar 2017, später bis zum 21. August 2018 befristetes Arbeitsverhältnis, auf das der TVöD Anwendung fand. Der Kläger hat sein Jurastudium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen und arbeitet an seiner Promotion im Völkerrecht. Er war tätig in der Außenstelle (Referat 534) des C. (im Folgenden C.) in Düsseldorf, zuletzt als sogenannter Entscheider gegen ein monatliches Entgelt von 4.049,12 EUR brutto (eingruppiert in EG 12 Stufe 2).

Am 6. Januar 2017 erhielt der Kläger eine Leistungs- und Befähigungseinschätzung mit durchschnittlichem Gesamtergebnis von 2,5 (bei einem Bewertungsspektrum von 1 bis 5).

Unter dem 18. August 2017 veröffentlichte das C. unter der Kennnummer C.-3. eine Ausschreibung zu entfristender Stellen (Anlage K4, Bl. 136 f. d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Als Anforderung wurde in der Stellenausschreibung u.a. die Bereitschaft zur bundesweiten Verwendung im Falle einer Umstrukturierung oder Bedarfsverlagerung verlangt. Zudem gab die Stellenausschreibung auf, dass sich ein Bewerber konkret und verbindlich auf infrage kommende Referate festlege und eine verbindliche Reihenfolge bilde.

Am 19. Oktober 2017 veröffentlichte das C. eine Bewertungsrichtlinie, „Grundsätze zur Leistungsbewertung im Auswahlverfahren für Tarifbeschäftigte des C., die sich auf unbefristet zu besetzende Stellen bewerben“ (Anlage K7, Bl. 143 ff. d.A., im Folgenden BL 2017), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. […]


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