AG Hamburg-Harburg, Az.: 650 C 356/12
Urteil vom 11.04.2013
Die Beklagten wird verurteilt, die auf der Rasenfläche installierte Parabolantenne der Wohnung … zu entfernen und die durch das Anbringen bzw. Entfernen der Parabolantenne etwaig entstandenen Schäden am Fenster und im Rasenbereich unter Vorlage einer Bestätigung einer Fachfirma über die fachgerechte und ordnungsgemäß Beseitigung beseitigen zu lassen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsrechnung Nr. … des Rechtsanwalts … vom 13.9.2012 in Höhe von € 186,24 freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Beseitigung einer Parabolantenne.
Die aus Polen stammende Beklagte bewohnt mit ihrer Familie, sie hat Kinder, die im Erdgeschoß der … gelegene und von der Klägerin vermietet Wohnung. Die Wohnung ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Die gewünschten Lernprogramme TV P1 und 2, TV Kultura, TV P Historia und MiniMini für ihre Kinder zum Erlernen der polnischen Sprache sind über das installierte Kabel nicht empfangen, jedoch im Internet verfügbar.
An der Trennwand der Terrasse zur Nachbarterrasse hat die Beklagte auf dem Rasen ohne die Zustimmung der Klägerin (§ 11 f Mietvertrag) einzuholen auf einem freistehenden Ständer eine Parabolantenne installiert. Das Kodiaxflachkabel läuft durch die Balkontür. Die Anlage ist weder versichert noch geerdet. Vor dem Gartenstück befindet sich eine gemeinsam von allen Mietern der Anlage genutzte Grünfläche.
Einfache und anwaltliche Beseitigungsaufforderung der Klägerin blieben erfolglos.
Die Klägerin behauptet, die Antenne sei gut sichtbar für Dritte, die Metallstange des Ständerwerkes müsse geerdet werden, Blitzschutz sei notwendig. Sie vertritt die Auffassung, eine Zulassung habe Fernwirkung für weitere Mieter.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurt[…]