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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei schwebenden Vergleichsverhandlungen

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 44/18 – Urteil vom 20.11.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 28.02.2018 (3 Ca 302/17) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und dabei auch um die Frage, ob Anlass besteht, die verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Der 1966 geborene Kläger, promovierter Facharzt für Neuropathologie, stand seit dem 1. Januar 2017 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. Juni 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von ungefähr 11.250 Euro. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Universitätsmedizin in A-Stadt betreibt. Der Kläger war dem pathologischen Institut unter Leitung von Herrn Prof. Dr. D. (im Folgenden abgekürzt mit Institutsdirektor bezeichnet) zugewiesen. Der Kläger und der Institutsdirektor kennen sich seit vielen Jahren. Sie hatten an der Universität B. zur gleichen Zeit – möglicherweise sogar am gleichen Lehrstuhl oder am gleichen Institut – ihre fachlich ähnlichen Facharztausbildungen durchlaufen.

Dem Kläger wurde seitens des Institutsdirektors in einem Mitarbeitergespräch am 7. Juni 2017 eröffnet, dass er das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln wolle. Der Kläger hat sich gegen diesen Wunsch nicht prinzipiell gewehrt. Die Umsetzung dieses Wunsches war allerdings aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere wegen § 14 TzBfG) schwierig. Der Institutsdirektor und der Kläger wollten jedoch gemeinsam nach einer tragfähigen Lösung suchen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017, dem Kläger zugegangen am 13. Juni 2017, hat die Beklagte sodann das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß während der arbeitsvertraglichen Probezeit zum 30. Juni 2017 gekündigt. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt worden.

Nach Ausspruch der Kündigung haben den Parteien weiter über die Möglichkeit verhandelt, die Zusammenarbeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Der Kläger hat den Verlauf dieser Verhandlungen, die letztlich nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hatten, in einer Mail an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal d[…]


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