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Blutprobe bei Gefahr in Verzug

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss 316/09
Beschluss vom 10.09.2009

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 81a StPO weist der Senat auf Folgendes hin:

Mit der Verfahrensrüge wird allein geltend gemacht, dass ein Beweiserhebungs- und daraus folgende Beweisverwertungsverbot sich daraus ergebe, dass die Polizeibeamtin R1, ohne sich um eine richterliche Anordnung bemüht zu haben, die Entnahme der Blutprobe (wegen Gefahr im Verzug) angeordnet und damit den Richtervorbehalt des § 81a StPO verletzt habe. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, da tatsächlich die Voraussetzungen für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ vorlagen.

Tatzeit war 22:04 Uhr. Nachdem zunächst der Angeklagte als Fahrer ermittelt und sodann aufgesucht wurde, erfolgte die Blutentnahme gegen 23:13 Uhr. Wie im Urteil zutreffend ausgeführt wird, endet der richterliche Eildienst um 21:00 Uhr (vgl. RV des JM v. 15.10.2007 JMBl. NRW 2007, S. 185). Ein Eildienstrichter hätte daher erst am folgenden Tag um 6:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Nach der dann erfolgten Anordnung hätte die Blutentnahme frühestens gegen 7:00 Uhr durchgeführt werden können. Die dadurch bedingte Rückrechnung über einen Zeitraum von mehr als sieben Stunden würden sowohl bezüglich der Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten als auch für die Frage der Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu der drohenden Gefahr eines Beweismittelverlustes führen (so zu Recht: OLG Hamm Beschl. v. 24.03.2009 – 3 Ss 53/09). Ein Zuwarten bis 6:00 Uhr stand auch nicht im Interesse des Angeklagten, da dieser dann für diese Zeit hätte in Gewahrsam gehalten werden müssen. Daher musste auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Entnahme der Blutprobe unverzüglich erfolgen.

Auf die mit der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob es der Polizeibeamtin bewusst war, dass kein Richter zu erreichen war oder ob sie versuchen musste, ob zufällig ein Richter erreichbar war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist die objektive Gefahrenlage hinsichtlich des Beweismittelverlustes.

Ferner ist es unerheblich, ob ein Organisa[…]


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