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Kündigung wegen herrischen Umgangston mit Kunden

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 315/00
Verkündet am 17. Mai 2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kiel – Az.: 6 Ca 2507 d/99

In dem Rechtsstreit hat die V. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. März 2000 – ö. D. 6 Ca 2507 d/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
Die am 23. Juli 1964 geborene ledige Klägerin, die keine Kinder zu unterhalten hat, ist seit 1988 zunächst im Rahmen einer ABM-Maßnahme, danach aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und seit dem 1. Januar 1995 unbefristet bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Ihr monatliche Bruttogehalt beträgt 3.724,00 DM. Die Klägerin ist an die Betreuungs- und Pflegedienste gGmbH abgeordnet worden und arbeitet im G..-L..-Haus. Dienstherr ist weiterhin die beklagte Landeshauptstadt.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beschuldigte die Zeugin N. die Klägerin, sie habe am 29. September 1999 im Zimmer 210 des G.-L.-Hauses eine Bewohnerin fortwährend angeschrieen, sie solle endlich das Maul aufmachen. Sie sei dann in ein anderes Zimmer gegangen und habe zu einer anderen Bewohnerin gesagt: „Nimmt Du jetzt endlich deinen Arsch hoch oder es passiert etwas“.
Das Personalamt der Beklagten wurde per Fax vom 10. Oktober 1999 – bei der Beklagten eingegangen am 11. Oktober 1999 – und per ergänzendem Schreiben vom 12. Oktober 1999 – bei der Beklagten eingegangen am 13. Oktober 1999 – darüber unterrichtet, dass bei der Klägerin offenbar ein erhebliches Fehlverhalten vorliege, welches durch zwei handschriftliche Beschwerden der Zeuginnen B. und N. untermauert werde.
Der Klägerin war zuvor bereits am 3. März 1999 eine Abmahnung mit dem Inhalt erteilt worden, dass die Kläger[…]


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