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Falschbetankung – Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 371/07
Urteil vom 07.01.2008

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.01.2007 – 8 Ca 1481/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 40 %, der Beklagte zu 60 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin gegenüber dem Beklagten, ihrem Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Fehlbetankung eines Dienstfahrzeuges mit Super Bleifrei statt Diesel zusteht.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 87 – 90 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 3.571,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vorgenannten Betrag seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 16.01.2007 – 8 Ca 1481/06 – zur Zahlung von 2.142,92 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 87 bis 100 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 11.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 08.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klage sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich begründet. Das Verhalten des Beklagten – die Falschbetankung – stelle ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten dar. Wegen des erheblichen Werts des betroffenen Fahrzeugs habe er bei Einleitung des Tankvorgangs seine volle Konzentration darauf verwenden müssen, das Fahrzeug mit Dieselkraftstoff zu betanken. Das gelte insbesondere für das Betanken von Dieselfahrzeugen, weil das Betanken eines solchen Fahrzeugs mit Normal-, Super- bzw. Super Plus Kraftstoff regelmäßig zu Motorschäden f[…]


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