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Rechtsanwälte Kotz GbR

Akquise – Ansprechen von möglichen Pre-Selektion-Kunden auf der Strasse zulässig?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 182/00
Urteil vom 08.02.2001
Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 3/11 O 83/00

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2000 abgeändert.
Der Beschluß – einstweilige Verfügung – der 11. Kammer für Handelssachen vom 27.06.2000 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und vermitteln Telefongespräche u.a. im Festnetz. Sie streiten um die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen. Derartige Werbemaßnahmen hat die Antragsgegnerin im Mai und Juni 2000 in Aachen durchgeführt. Am 26.5.20.00 und 2.6.2000 wurde eine Kundin der Antragstellerin im Eingangsbereich des Warenhauses in A von Werbern vor einem Werbestand der Antragsgegnerin angesprochen, die versuchten, diese Kundin für den Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Antragsgegnerin zu gewinnen.
Die Antragstellerin hält das gezielte, individuelle Ansprechen von Passanten in öffentlichen Verkehrsräumen für wettbewerbswidrig und hat bereits mehrere einstweilige Verfügungen erstritten, mit denen derartige Werbemethoden untersagt wurden. Darunter befindet sich auch der Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 27.6.2000, mit dem der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkien, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzus[…]


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