Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis – Rechtswegzuständigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 16 T 6/19 – Beschluss vom 04.01.2019

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 07.11.2018, Az. 12 C 343/18, aufgehoben.

Der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500,- €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin eine unerlaubte Handlung vor, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Die Zuständigkeit nach Nr. 3 d) der Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn dieser in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkte und Reibungen ihre Ursache findet (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch, 17. Aufl. § 2 Rn. 18). So verhält es sich auch nach dem Vorbringen des Antragstellers hier. Die inkriminierte Äußerung der Antragsgegnerin soll nicht als Reaktion auf einen rein privatrechtlichen Vorgang erfolgt sein. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, die Antragsgegnerin habe ihr Verhalten damit begründet, der Antragsteller habe an ihrem Arbeitsplatz unter ihrem Schreibtisch eine Überwachungskamera angebracht, mit der sie gefilmt würde. In der Folge ist die (behauptete) ehrenrührige Äußerung auf die typische Eigenart des Arbeitsverhältnisses, hier nämlich der Zugangsmöglichkeit des Arbeitgebers zu den von seinen Mitarbeitern genutzten Räumen und der Möglichkeit der Anbringung von Überwachungseinrichtungen hierin zurückzuführen. Nicht zuletzt hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Namen der GmbH & Co. Betriebs KG wegen dieses Vorgangs abgemahnt.

Weiter handelt es sich auch um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitnehmereigenschaft der Antragsgegnerin besteht unzweifelhaft. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist der Antragsteller hier als Arbeitgeber anzusehen. Denn die für die juristische Person als Organ handelnde natürl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv