Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 110/10
Urteil vom 12.10.2010
1.
Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 – 6 O 305/07 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die auf Ersatz der den Klägern entstandenen Schäden gerichtete Klage dem Grunde nach lediglich zu 20% gerechtfertigt ist und die im Feststellungsausspruch tenorierte Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der dem Kläger zu 2) entstandenen Schäden lediglich auf eine 20%-ige Haftung beschränkt ist. Die Haftung der Beklagten ist auf die Höchstbeträge des § 12 StVO in der bis zum 18.12.2007 geltenden Fassung beschränkt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Erstberufung zurückgewiesen.
2.
Die Zweitberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten der Zweitberufung fallen den Klägern zur Last. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
6.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.840 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am ….9.2006 gegen 19:00 Uhr in der Straße in P. ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.
Der im Jahr 1986 geborene Kläger zu 2) war Fahrer des Motorrades der Marke …. mit dem amtlichen Kennzeichen, dessen Eigentümer und Halter der Kläger zu 1) war. Der Beklagte zu 1) war Fahrer, der Beklagte zu 2) Halter des unfallbeteiligten Pkws der Marke B. mit dem amtlichen Kennzeichen, der zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.