AG Schwabach – Az.: 8 C 1489/15 – Urteil vom 19.04.2016
I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 831,27 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 108,29 EUR freizustellen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 12.01.2016 auf 904,92 EUR, ab dem 13.01.2016 auf 831,87 EUR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz in Folge eines Verkehrsunfalls am 14.07.2015 in A..
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Pkw H., amtliches Kennzeichen …, zum Unfallzeitpunkt gefahren von der Zeugin W., die Beklagte zu 1) ist Pflichtversicherer des Pkw F., amtliches Kennzeichen … zum Unfallzeitpunkt gefahren von der Beklagten zu 2).
Am 14.07.2015 fuhr die Zeugin W. mit dem klägerischen Fahrzeug auf dem K. ein Stück rückwärts. Aus der Abbiegung der Straße nach rechts näherte sich die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug ebenfalls rückwärtsfahrend.
Der Kläger trägt vor, die Zeugin W. sei äußerst langsam ein kurzes Stück rückwärts gefahren. Als sie das Fahrzeug der Beklagten erkannt habe, habe sich unverzüglich bis zum Stillstand abgebremst und habe bereits eine gewisse Zeit, nämlich ca. 2 Sekunden, gestanden, als die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug äußerst zügig rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren sei. Der Kläger ist der Meinung, für die Zeugin W. sei die Kollision ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Beklagte zu 2) habe den Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, allein verschuldet.
Der Kläger macht auf der Basis eines Kostenvoranschlags folgenden Schaden geltend:
Reparaturkosten netto 1.485,42 EUR
Kosten für Kostenvoranschlag brutto 76,16 EUR
Auslagenpauschale 26,00 EUR
Gesamtschaden 1.587,58 EUR
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.10.2015 wurde die Beklagte zu 1) zur Zahlung bis 21.10.2015 aufgefordert. Darauf hin zahlte die Beklagte auf die Reparaturkosten zunächst 669,16 EUR, auf die Auslagenpauschale 12,50 EUR. Nach einer weiteren Zahlung seitens der Beklagten zu 1) sind inzwischen auf die Reparaturkosten und die Ausl[…]