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Verkehrsunfallschaden – Rückgriff Versicherungsnehmer

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 Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 30/06
Urteil vom 24.10.2007

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden.

Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit 8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Ausgleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 €.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €, letztmalig am 14. März 2002.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von […]


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