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WEG – Bildung Instandhaltungsrücklage für Hobbyräume

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LG Düsseldorf – Az.: 25 S 3/18 – Urteil vom 20.02.2019

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 13. Dezember 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 291a C 43/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D., deren Verwalterin die Beigeladene ist.

Die Bauträgerin E. errichtete auf dem Grundbesitz ein Gebäude mit 75 Eigentumswohnungen, 25 Hobbyräumen und 74 PKW-Tiefgaragenplätzen (Bl. 38ff GA). Durch Teilungserklärung vom 17. November 1970 (Bl. 16 ff. GA) wurde der Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Die Gemeinschaftsordnung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 7 (Instandhaltung)
1. Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäude einschließlich der äußeren Fenster – mit Ausnahme des Glases – und des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter zu veranlassen.

2. Die Instandhaltung der Pkw-Tiefgarage obliegt deren Miteigentumsbeteiligten gemeinsam einschließlich der dazugehörigen technischen Anlagen.

3. Alle sonstigen Flächen werden gemeinschaftlich genutzt und von der Eigentümergemeinschaft unterhalten.

[…]
§ 13 (Lasten, Kosten und Nutzungen)
In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:
1. Lasten
a) Betriebskosten Die Eigentümer haben alle Betriebskosten gemeinsam zu tragen. Diese werden nach Abzug der noch gesondert auf Vorschlag des Verwalters durch die Eigentümerversammlung festzusetzenden Betriebskostenpauschbeträge für Garagen und Hobbyräume grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wohnflächen bzw. Nutzflächen umgelegt, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

[…]
d) Instandhaltungskosten – Rücklage
Die Eigentümer sind zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet. Soweit diese Erklärung nichts anderes beinhaltet, wird für Garage und Hobbyräume von den deren Beteiligten durch deren Einlagen jeweils ein Sonderfond gebildet; jeder dieser Sonderfonds steht ausschließlich für die Instandhaltung der Räume und Flächen bereit, denen er gewidmet ist. Für die vorstehenden Zwecke sind angemessene jährliche Beträge gemäß § 21 Abs. 5 Ziffer 4 WEG in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, die sich für jeden Wohn[…]


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