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Mieterkündigung wegen eines durch Untermieter fahrlässig herbeigeführtem Wasserschadens

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AG Charlottenburg – Az.: 226 C 223/18 – Urteil vom 14.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) mietete von …, vertreten durch die …, mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.03.2008 (Anlage K2 Blatt 9-23 d.A.) die Wohnung … …, Vorderhaus, 1. OG rechts, in … Berlin. Die Klägerin wurde am 24.07.2017 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. … erklärte sich gegenüber der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 06.10.2016 (Blatt 27 d.A.) mit der Untervermietung der Wohnung an die Beklagte zu 2) für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2017 einverstanden. Seit dem 21.03.2017 wird die Wohnung durch die Hausverwaltung … … verwaltet.

Die Beklagte zu 2) löste am 03.10.2018 die Schraube im Gitter des Badewannenabflusses, weil das Wasser in der Badewanne schlecht ablief. Sie dachte, dass die Verstopfung vielleicht direkt im Abfluss der Badewanne ihre Ursache hat und versuchte eventuelle Rückstände dort zu entfernen. Nachdem dort nicht viele Rückstände zu sehen waren, ließ sie den Abfluss erst einmal offen. Am 04.10.2018 duschte der Freund der Beklagten zu 2) in der Badewanne und vergaß, dass der Abfluss noch nicht befestigt war. Die Hausverwaltung … wurde über einen anderen Mieter darüber informiert, dass im Bereich der Durchfahrt vom Vorderhaus Wasser durch die Decke tropft. Der Abfluss der Badewanne wurde am 06.10.2018 von der Firma … … repariert, der hierüber die Rechnung vom 03.11.2018 (Blatt 75, 76 d.A.) stellte, die die Beklagte zu 1) am 09.11.2018 ausglich.

Die Hausverwaltung … erklärte gegenüber der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 08.10.2018 (Anlage K6 – Blatt 29 d.A.) die Abmahnung wegen nicht genehmigter Untervermietung und die fristlose und hilfsweise die fristgemäße Kündigung wegen Beschädigung der Mietsache. Die Beklagte zu 1) widersprach der Kündigung und der Abmahnung mit Schreiben vom 10.10.2018 (Anlage K7 – Blatt 30,31 d.A.).

Die Beklagte zu 2) ist aus der Wohnung ausgezogen. Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin den Auszug der Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 10.12.2018 (Anlage K8 – Blatt 64 d.A.) mit.

Die Klägerin trägt vor: Infolge der vorsätzlichen Demontage des[…]


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