OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 48/22 – Beschluss vom 12.09.2022
Soweit die Antragstellerin zu 2. ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 4. Kammer – vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1. wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses; sie befürchtet Beschränkungen ihres landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund der von diesem ausgehenden Geruchsimmissionen.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Hofstelle H. in der Stadt A-Stadt; der landwirtschaftliche Betrieb umfasst Futtermittelanbau und Schweinehaltung. Auf der Hofstelle befinden sich unter anderem Stallanlagen mit rund 1.080 Tierplätzen sowie eine Lagerhalle für Getreide. Der Betrieb verfügt zudem über einen etwa 400 m nördlich der Hofstelle gelegenen Außenstandort mit weiteren rund 1.650 Tierplätzen. Für alle Betriebsteile liegen bestandskräftige Genehmigungen vor.
Der Beigeladene ist Eigentümer des zwischen der Hofstelle und dem Außenstandort südlich der Ortsdurchfahrt gelegenen Grundstücks F-Straße. Das Grundstück, das ebenso wie die Hofstelle der Antragstellerin zu 1. im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung liegt, ist unter anderem mit einer Gastwirtschaft mit Nebengebäuden bebaut. Der Beigeladene plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten im Südwesten seines Grundstücks in einem Abstand von etwa 100 m zum nächstgelegenen Gebäude auf der Hofstelle der Antragstellerin. Der Standort des Vorhabens ist ausweislich eines im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsgutachtens vom 17. Juni 2021 mit Gerüchen aus der Tierhaltung im Umfang von 15 % der Jahresstunden belastet. Auf dieser Grundlage erteilte der Antragsgegner unter dem 1. Oktober 2021 die Baugenehmigung, gegen die die Antragstellerin zu 1. einen bislang unbeschiedenen Widerspruch einlegte.
Den nach Baubeginn gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. April 2022 abgelehnt. Soweit die Antragstellerin zu 1. einen Verstoß gegen die Vorgaben der Innenbereichssatzung zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung […]