von RA Dr. Christian Kotz
I. Einleitung:
a. Es gibt kaum ein Thema, dass am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern mehr diskutiert wird, als das Rauchen. Häufig berufen sich die Raucher und die Nichtraucher hierbei auf Ihre Grundrechte. Die Nichtraucher bestehen auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Raucher hingegen auf ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.
b. Rechtlich ist dieser Konflikt nun endgültig gegen die Raucher entschieden worden. In öffentlichen Gebäuden gilt seit 1995 das sog. „Tabak-Gesetz“. Dieses Gesetz spricht für öffentliche Räume (hierunter fallen: Räume für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Räume für Verhandlungszwecke sowie Räume für schulsportliche Betätigung) ein generelles Rauchverbot aus.
Am 27.09.2002 ist mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung auch die neue Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) in Kraft getreten, die daraufhin bereits mehrfach geändert wurde. Diese ist um einen „Nichtraucherschutzparagraphen“, den § 5 ArbStättV, erweitert worden.
§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz – lautet wie folgt:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Einschränkungen von § 5 ArbStättV gelten insoweit für Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe des Publikumsverkehrs.
Durch § 5 ArbStättV wird erstmals eine ausdrückliche, nicht auf Pausenräume beschränkte Regelung des Schutzes der nichtrauchenden Beschäftigten für alle Arbeitsstätten getroffen. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbStättV verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen (z.B. technische oder organisatorische Maßnahmen) zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Laut Umfragen ist in über 80 Prozent der deutschen Betriebe das Rauchen grundsätzlich erlaubt. Eine Betriebsvereinbarung über Rauchverbote am Arbeitsplatz gibt es etwa in jedem zehnten Betrieb.
II. Erlass eines Rauchverbots im Betrieb – Wann ist es zulässig?
Ein Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher kann der Arbeitgeber nur unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit vorhanden) für alle Betriebsräume erlassen, soweit nicht in Ausnahmefällen höherrangige Rechtsnormen oder behörd[…]