AG Schöneberg, Az.: 16 C 287/15
Urteil vom 19.04.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm an der rückwärtigen nördlichen (rechten) Grundstücksgrenze des Grundstücks., mit einer Länge von ca. 12,5 m errichteten Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,60 m aufrecht zu stabilisieren und den ca. 1,80 m hohen dunkelgrünen Sichtschutz zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu ½ und die Klägerin zu ½.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über die Einfriedung eines Teilabschnitts der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks.. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks.. Von der Straße besehen liegt das Grundstück der Klägerin rechts von dem des Beklagten.
Symbolfoto: Gagodesign/BigstockDer Beklagte wurde vom Landgericht Berlin verurteilt, eine an das nördliche Ende seines Grundstücks angrenzende dreiecksförmige Teilfläche des Grundstücks der Klägerin an diese herauszugeben. Der Maschendrahtzaun, der vormals beide Grundstücke vom Süd- bis zum Nordende voneinander trennte, ordnete die Teilfläche dem Grundstück des Beklagten zu. Rechts neben dieser Dreiecksfläche verläuft die betonierte Tiefgaragenzufahrt der Klägerin. Wiederum rechts davon steht ein Metallcontainer.
Die Klägerin ließ den Abschnitt des Maschendrahtzauns entfernen, der diese Teilfläche vom Rest ihres Grundstücks abgegrenzt hatte. Auch die Pflanzen auf der Teilfläche wurden von ihr entfernt.
Nach Kommunikation zwischen den Parteien über die vorzunehmende Grundstückseinfriedung, u.a. durch Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2015, ließ der Beklagte an der betreffenden Grundstücksgrenze einen dunkelgrünen Stabgitterz[…]