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Wiedererlangung Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1066 – Beschluss vom 09.07.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt teilte dem Landratsamt Dachau (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 16. Januar 2019 mit, gegen den Antragsteller sei am 12. Juni 2018 ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG erlassen worden. Am 29. März 2018 um 10:30 Uhr seien bei ihm als Fahrer eines Kraftfahrzeugs (LKW) im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Blutuntersuchung habe laut Gutachten vom 15. Mai 2018 folgende Werte ergeben: 11 ng/ml Kokain, 430 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwechsel- und Abbauprodukt), 3,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol und 71 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-Abbauprodukt). Der Bußgeldbescheid sei seit dem 14. September 2018 rechtskräftig.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab der Antragsteller an, der Vorfall liege mittlerweile fast ein Jahr zurück und er lebe seitdem abstinent. Er sei Alleinverdiener und Vater eines schwerbehinderten Sohns. Mit einem Drogenkontrollprogramm und anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung sei er einverstanden.

Mit Bescheid vom 11. März 2019 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und A (jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T. Aufgrund des Kokainkonsums stehe die Fahrungeeignetheit des Antragstellers fest. Die behauptete Abstinenz und grundlegende Verhaltensänderung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und keine Abstinenznachweise vorgelegt. Weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens, seien daher nicht veranlasst.

Den mit Schreiben vom 21. März 2019 eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2019 zurückgewiesen. Über die mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden.

Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat der Antragsteller unter Vorlage einer Bestätigung d[…]


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