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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur – Haftung für Messfehler

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 528/14 – Beschluss vom 13.06.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
1. Der Kläger und sein Bruder verkauften mit notariellem Vertrag vom 14.04.2011 eine noch zu vermessende Teilfläche eines ihnen gehörenden Grundstücks, die im straßennahen Bereich lag. Das straßenferne Gelände sollte bei ihnen verbleiben. Um dessen Verkehrsanbindung zu gewährleisten, wollte man eine Zuwegung herstellen, die seitlich an der auszugliedernden Parzelle vorbeiführte. Insofern sollte deren Grenze nicht an das Nachbargrundstück heranreichen, sondern, wie kaufvertraglich geregelt war, „in einem Abstand von 4 m parallel“ dazu verlaufen. Ergänzend wurde vereinbart: „Die Vermessung wird vom Käufer innerhalb 14 Tagen veranlasst werden. Die Vermessungskosten tragen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen“.

Symbolfoto: Von Sorn340 Studio Images /Shutterstock.com

Der Vermessungsauftrag wurde dem Beklagten als öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur erteilt. Nach dessen Vorbringen geschah dies am 18.04.2011 durch den Käufer unter Übergabe einer Kopie des Kaufvertrages und einer darin enthaltenen Skizze, die eine Wegführung in durchgängig gleicher Breite vorsah. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei von ihm und seinem Bruder mit der Vorgabe beauftragt worden, einen auch für Großfahrzeuge nutzbaren Weg auszumessen, der sich an der Straßeneinmündung über deutlich mehr als vier Meter ausdehne.

Der Beklagte begab sich am 4.05.2011 vor Ort und maß einen Weg von einheitlich 4 m Breite aus. Seinem Vorbringen nach informierte er den Kläger davon zunächst am 17.05.2011 telefonisch und dann am 19.05.2011 per E-Mail unter Überlassung einer Zeichnung. Die offizielle Grenzfeststellung (Grenzniederschrift gemäß § 17 Abs. 2 LGVerm), die dem folgte, nahm er am 21.05.201[…]


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