OLG Köln – Az.: I-6 U 234/18 – Urteil vom 05.07.2019
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 19 O 156/14 – werden zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der 1986 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfallereignisses am 16.10.2011 in A auf Schadensersatz in Anspruch.
Zum Unfallzeitpunkt bewohnte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin B, im Haus D 2c, A die Wohnung im Erdgeschoss.
Am Unfalltag war der Kläger zeitlich vor der Zeugin B nach Hause zurückgekehrt. Er hielt sich in der gemeinsamen Wohnung auf, als er gegen 20.30 Uhr bemerkte, dass die Zeugin B mit dem von ihr geführten PKW C, amtl. Kennzeichen XX-X-000, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war, nach Hause zurückkehrte. Der Kläger begab sich zur Wohnungstür, um die Zeugin B zu begrüßen. Er trug offene E sandalen (Lichtbilder Anlage BLD3, Bl. 93 d. A.). Die Zeugin B stieg aus dem Fahrzeug aus. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Während dieses Gesprächs bemerkte der Kläger, dass der PKW C sich in Bewegung setzte und rückwärts den Hang hinunterzurollen begann. Er lief sofort hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er geriet ins Straucheln und wurde von dem Fahrzeuggewicht niedergedrückt, so dass er rücklings zu Fall kam und von dem PKW überrollt und über eine Strecke von etwa 20 m mitgeschleift wurde. Der PKW kam schließlich etwa 33 m vom ursprünglichen Abstellort entfernt in einem Gebüsch zum Stehen. Auf der Rückrollstrecke des Wagens verstärkt sich das Gefälle von ca. 2,5 % am Abstellort bis auf maximal 14,5 %. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder 1-6 auf Bl. 101 f. der Beiakten StA Köln 77 Js 1490/11 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch des Senats gewesen sind. Der Kläger lag eingeklemmt unter dem zum Stehen gekommenen PKW, bis Rettungskräfte eintrafen und ihn befreiten. Er erlitt einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Zudem erlitt er eine Oberschenkelfraktur, eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax sowie Verbrennungen und Ablederungen am Bauch.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte hafte ihm als Haftpflichtversicherin des unfallgegner[…]