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WEG – Beseitigungsanspruch bzgl. eines auf einer Terrasse aufgestellten Whirlpools

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LG Stuttgart, Az.: 19 S 66/15, Urteil vom 11.05.2016

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.10.2015, Az. 5 C 1270/14 WEG, abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den aus den anliegenden Lichtbildern (Anlage K 1) ersichtlichen Whirlpool, der sich auf der Dachterrasse der im 4. OG gelegenen Penthousewohnung der Beklagten oberhalb des auf dem anliegenden Lichtbild (Anlage K 2) abgebildeten Kinderzimmers und Bades der Kläger befindet, zu entfernen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,– €
Gründe
I.

Symbolfoto: Von James R. Martin /Shutterstock.com

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die Beklagten sind Eigentümer der Penthousewohnung im 4. OG. Ihnen ist gemäß § 2 der Teilungserklärung vom 10.09.2009 ein Sondernutzungsrecht an der das Penthouse umgebenden ca. 100 m² großen Dachterrasse eingeräumt. Die Wohnung der Kläger befindet sich im 3. OG unmittelbar darunter. Seit Anfang 2012 haben die Beklagten auf der Dachterrasse einen Whirlpool mit ca. 1000 L Fassungsvermögen aufgestellt, dessen Beseitigung die Kläger mit ihrer Klage verlangen. Hilfsweise begehren sie, den Betrieb des Whirlpools täglich in der Zeit von 21:00 Uhr bis zum folgenden Tag 09:00 Uhr zu unterlassen.

Das Amtsgericht hat allein den Beklagten Ziff. 1 gemäß dem Hilfsantrag verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.10.2015 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr Begehren auf Beseitigung des Whirlpools weiter. Die Berufung der Beklagten ist auf eine Abweisung der Klage insgesamt gerichtet. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird auf die jew[…]


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