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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahreignungszweifel bei dem Verdacht von Crystal-Einnahme

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VG Bayreuth – Az.: B 1 S 19.565 – Beschluss vom 17.07.2019

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Beim Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) ging ein Tatblatt der Polizeiinspektion … vom 23. März 2018 ein. Als Straftaten sind aufgeführt: „V.g. BtMG – allgemeiner Verstoß Metamfetamin in kristalliner Form – Crystal (§ 29 BtMG) und V.g. BtMG – all. Verstoß – mit Cannabis einschließlich Zubereitungen (§ 29 BtMG).“ Hiernach sei der Antragsteller am 24. Dezember 2017 gegen 5:58 Uhr aufgrund eines von ihm abgesetzten Notrufs in seinem Fahrzeug sitzend angetroffen worden. Man habe bei ihm eine geringe Menge Crystal unverpackt in seiner linken Hosentasche, ein Druckverschlusstütchen mit Anhaftungen von Crystal auf der Beifahrerseite des Autos und einen in Frischhaltefolie eingewickelten Haschischbrocken aufgefunden. Der Antragsteller machte keine weiteren Angaben. Der sichergestellte Haschischbrocken wog 3 g, das unverpackte Crystal 0,4 g. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom …, ausgefertigt am …, wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 EUR wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass es sich um eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch handele. Der Antragsteller habe sich in ambulante Therapie begeben und sei seit Weihnachten wieder clean.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich zu seinem aktuellen und zurückliegenden Betäubungsmittelkonsum zu äußern. Es werde um Übersendung entsprechender Entlassungsberichte der durchgeführten ambulanten Therapie bis 11. Dezember 2018 gebeten.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 äußerte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt, dass der Antragsteller ein drogentoxikologisches Gutachten erstellen lasse. Die Frist zur Stellungnahme solle verlängert werden.

Das Landratsamt gewährte Fristverlängerung und wies darauf hin, dass bei Nichteingehen einer Äußerung ein ärztliches Gutachten zur Aufklärung des Betäubungsmittelkonsums anzuordnen sei.


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