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Bußgeldverfahren – Gutachterkostenerstattung für vorgerichtlich eingeholtes Gutachten

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LG Aachen – Az.: 66 Qs 58/19 – Beschluss vom 30.09.2019

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Gegen den früheren Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Er soll am 21.2.2017 den Pkw HS-XX 000 in H., S. Straße, statt mit den zulässigen 50 km/h mit 75 km/h geführt haben. Die Kreisverwaltung Heinsberg erließ am 1.6.2017 einen Bußgeldbescheid, mit welchem gegen den früheren Betroffenen eine Geldbuße von 80 EUR festgesetzt wurde. Hiergegen wehrte er sich mit fristgerecht eingelegtem Einspruch. Das AG Heinsberg – 8 Owi 73/17 – raumte auf den 15.12.2017 Termin zur Hauptverhandlung an. Der frühere Betroffene äußerte sich in dem Termin nicht zur Sache. Der Bußgeldrichter setzte die Hauptverhandlung aus und ordnete die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Identität des früheren Betroffenen mit dem am 21.2.2017 fotografierten Fahrer an. Dieses wurde am 27.1.2018 durch den Sachverständigen Prof. Dr. I2 erstellt, welcher zu dem Prädikat „Täteridentität wahrscheinlich“ gelangte. Das AG Heinsberg sprach den früheren Betroffenen daraufhin mit Beschluss (§ 72 OWiG) vom 15.3.2018 mangels nachgewiesener Fahrereigenschaft frei und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

II.

Der frühere Betroffene begehrt nunmehr u. a. die Erstattung von 711,03 EUR vorgerichtlicher Sachverständigenkosten. Er teilte mit, dass er am 19.6.2017 ein Sachverständigenbüro mit einem Gutachten zur Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 21.2.2017 beauftragt hatte. Dieses Gutachten wurde am 10.10.2017 erstellt. In der Hauptverhandlung vom 15.12.2017 spielte es ersichtlich keine Rolle.

Die Rechtspflegerin bei dem AG Heinsberg wies den Kostenerstattungsantrag mit Beschluss vom 15.7.2019 zurück. Hiergegen erhebt der frühere Betroffene sofortige Beschwerde.

III.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.

Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten in Höhe von 711,03 EUR für das durch den früheren Betroffenen selbständig und privat eingeholte Sachverständigengutachten ist vorliegend zu Recht verneint worden.

Die Kammer hat sich mit dieser Fragestellung bereits in ihrem Beschluss vom 12.07.2018 – 66 Qs 31/18, veröffentlicht in NZV 2018, 480, m. Anm. von Sa[…]


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