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Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswerthöhe bei Vorschäden

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OLG Hamm – Az.: I-31 U 115/19 – Beschluss vom 16.10.2019

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25.07.2019 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Gründe
Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für den seiner (TotaI-)Schadensberechnung zugrunde liegenden Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Das ist nach der zutreffenden und vom Landgericht herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018, 9 U 111/18, Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08. Februar 2017 – 14 U 119/16 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2015 – I-1 U 116/14 -, Rn. 41, juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 257). Seiner Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2014 – I-6 U 147/13 -, Rn. 26, juris; noch strenger: KG, Urteil vom 27.08.2015, 22 U 152/14, Rn. 44).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die als solche unstreitigen, erheblichen Vorschäden aus den -Jahren 2010, 2014 sowie aus Januar und Augus[…]


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