Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 157/18 – Beschluss vom 16.10.2019
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 2524/16 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 48.799,44 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 16.5.2018, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, vermag die erstinstanzliche Entscheidung nicht im Sinn des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erschüttern. Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Berufsunfähigkeit über den 31.3.2016 hinaus zielende Klage nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, ihren Beruf als Ärztin auszuüben, abgewiesen. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten vom 11.4.2017 unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer am 7.3.2017 durchgeführten neuropsychologischen Zusatzbegutachtung – ebenso wie der vorgerichtlich seitens des Beklagten bestellte Gutachter in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9.5.2016 – für den in Rede stehenden Zeitraum die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit der Klägerin verneint und auf die Einwendungen der Klägerin an dieser Einschätzung festgehalten (ergänzende Stellungnahme vom 2.11.2017). Die im Urteil zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen der einzelnen Gutachter und die jeweils gezogenen Schlussfolgerungen seien eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar. Einer mündlichen Erläuterung seitens der Sachverständigen habe es nicht bedurft. Die seitens der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Ergebnis der Begutachtung stellten dieses nicht in Frage. Auch ergäben sich weder aus der Vorgeschichte noch aus den von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür, dass eine körperliche Erkrankung Ursache der von ihr geschilderten Symptomatik sein könnte. Nach Einschätzung der Sachverständigen ließen die geschilderten Beschwerden sich[…]