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Absehen von der Einziehung – Entstehen Verfahrensgebühr

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OLG Nürnberg - Az.: Ws 250/22 - Beschluss vom 11.04.2022

In dem Strafverfahren wegen Vorenthaltens / Veruntreuens von Arbeitsentgelt hier: weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth in einem Kostenfestsetzungsverfahren erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – Strafsenat – am 11. April 2022 folgenden Beschluss

Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2022 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.

Am 09.06.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 52 Fällen gegen den Angeklagten zum Amtsgericht – Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen – Nürnberg, wobei sie darin ausführte: „Von der Einziehung der Taterträge wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Soweit die Verfolgung der Taten vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, wird gemäß § 435 StPO von der selbständigen Einziehung abgesehen.“ Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 03.06.2020.

Nach Zustellung der Anklageschrift wurde mit Beschluss vom 08.07.2020 der bis dahin nicht mandatierte Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.

Nach unveränderter Zulassung der Anklage fand am 28.10.2020 die Hauptverhandlung statt. Die die Einziehung betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2020 wurde verlesen. In seinem Plädoyer beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung von Wertersatz abzusehen. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Einziehungsentscheidung traf das Amtsgericht nicht, außerdem war die Einziehung nicht Gegenstand sonstiger Erklärungen.

Der Beschwerdeführer beantragte anschließend die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG i.H.v. 447 € netto. Er habe seinen Mandanten ausführlich über die Möglichkeit einer Einziehung beraten. Das reiche für die Entstehung der Gebühr aus.

Im Festsetzungsbeschluss vom 04.01.2021 setzte das Amtsgericht Nürnberg die vom Verteidiger begehrte Gebühr nicht an. Gegen den ihm am 03.09.2021 zugegangenen Beschluss legte der Verteidiger am 13.09.2021 Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half ihr nicht ab. Die Amtsrichterin wies die Erinnerung mit Beschluss vom 17.12.2021 als unbegrÃ[…]


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